
Mitarbeiterfotos und Datenschutz – das sollte man wissen
Seit letztem Jahr gilt für alle Unternehmen die neue DSGVO, um allen Mitarbeitern einen besonders guten Datenschutz zu ermöglichen. Diese Verordnung muss man vor allem als Arbeitgeber beachten, wenn man Mitarbeiterfotos DSGVO-konform ins Internet stellen oder anderweitig veröffentlichen will. Denn wenn keine schriftliche Genehmigung vorliegt, werden hohe Strafen fällig, wenn man die Bilder veröffentlicht.
Einwilligungserklärung
Der einfachste Weg, Mitarbeiterfotos DSGVO-konform zu erstellen, geht über eine Einwilligungserklärung.
Darin muss jeder Angestellte schriftlich erklären, dass man freiwillig der Veröffentlichung der Fotos zugestimmt hat. Außerdem hat man rechtzeitig vor der Veranstaltung erfahren, dass Bilder gemacht werden. Jeder Betroffene kann außerdem die Einwilligung jederzeit widerrufen. Wenn man nicht will, dass Fotos veröffentlicht werden, darf keinem Arbeitnehmer dadurch ein Schaden entstehen.
Wenn man dem allen zugestimmt hat, darf der Arbeitgeber die Fotos für seine Zwecke verwenden. Allerdings muss man diese Zwecke kennen!
Falls ein Angestellter aus der Firma ausscheidet, endet damit auch das Recht des Arbeitgebers an den Bildern. Es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes ausgemacht wurde.
Mitarbeiterfotos DSGVO-konform auf Firmenfeiern
Bei großen Verantaltungen ist es schwierig, die DSGVO bei Mitarbeiter-Fotos umzusetzen. Auch wenn z.B. auf der Einladung steht, dass fotografiert wird, darf man nicht einfach annehmen, dass damit auch jeder einverstanden ist. Man braucht dazu die ausdrückliche Einwilligung, und zwar schriftlich.
Dieses Problem könnte man lösen, wenn man sowohl auf der Einladung als auch im Eingangsbereich deutlich sichtbar darauf hinweist, dass fotografiert wird. Man darf aber niemanden dazu zwingen, sich fotografieren zu lassen. Außerdem müssen alle Beteiligten wissen, was mit den Aufnahmen geschieht. Wenn jemanden nicht passt, wofür die Bilder verwendet werden, dann gilt immer der Wille der fotografierten Person. Außerdem muss der Fotograf genau benennen, wo er die Fotos veröffentlicht. Und es sollte eigentlich eher die Veanstaltung als eine einzelne Pesron im Vordergrund stehen.
Heimliche oder verdeckte Aufnahmen sind natürlich nicht Mitarbeiterfotos DSGVO-konform.
Solange es sich nicht um private Fotos handelt, muss man sowohl dem Fotografieren als auch dem Veröffentlichen zustimmen.
Nur wenn man einen Betriebsausweis erstellt oder das Bild eine besondere Position des Mitarbeiters auf der Website anzeigt, gilt die DSGVO nicht.
Ihr Mirko Wagner
Datenschutzbeauftragter in Nürnberg